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Immobilien unterm Hammer

Schnäppchenjäger haben bei Zwangsversteigerungen von Immobilien oft gute Chancen. Zwischen 10 und 30 Prozent unter dem geschätzten Marktwert liegen die Preise für die meisten Objekte. Allerdings sind auch Super-Schnäppchen darunter, die zur Hälfte des Verkehrswertes über den Tisch gehen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte man sich auf eine Zwangsversteigerung gut vorbereiten. Es ist hilfreich, bei 2 oder 3 Terminen einfach nur zuzusehen, wie es die anderen machen. Wichtig ist vor allem ein Blick in den Grundbuchauszug, der in der Versteigerungsakte beim zuständigen Gericht enthalten ist. Daraus geht hervor, ob die Nutzung uneingeschränkt möglich ist, oder ob andere Lasten wie beispielsweise lebenslanges Wohnrecht übernommen werden müssen. Ebenfalls bei Gericht liegt das von einem neutralen Sachverständigen erstellte Wertgutachten. Es informiert über Bauzustand, Lage und Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze. Eine Innenbesichtigung der Immobilie ist auf jedem Fall angebracht, möglichst in Begleitung eines Baufachmannes. Beim Amtsgericht bekommt der Anleger viele wichtige Informationen. Es ist besodners wichtig, alle Informationen einzuholen, denn Gewährleistung, Garantie oder Rücktritt wegen Baumängeln gibt es nicht. Wichtig ist ein Blick in den Grundbuchauszug, der ebenfalls der Akte beiliegt. Er gibt Auskunft über mögliche Belastungen wie Hypotheken und Grundschulden, Wegerecht oder Dauerwohnansprüche. Hat man vor, um- oder anzubauen, sollte zudem das Bauplanungsamt aufgesucht werden. Bei Eigentumswohnungen ist die Einsicht in Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Protokolle der Eigentümer-Versammlung angebracht. Beim Verwalter erfährt man, wie hoch Wohngeld und die Instandhaltungsrücklage sind und ob in nächster Zeit etwa eine Sonderumlage für größere Reparaturen ansteht. Zu Beginn einer Versteigerung gibt der Rechtspfleger zunächst den wesentlichen Inhalt des Grundbuchs, die Gläubiger mit ihren Ansprüchen und den festgelegten Verkehrswert bekannt. Er weist weiter auf die Besonderheiten der Immobilie wie Wohnungsbindung, Denkmalschutz oder Baulasten hin und legt die Versteigerungsbedingungen und das gesetzliche Mindestgebot fest. Die Versteigerungsbedingungen regeln dabei die wichtige Frage, ob der Käufer die Schulden übernehmen muss. Danach fordert der Rechtspfleger die Anwesenden zu Geboten auf, die eigentliche Bietstunde beginnt. Jeder, der mitbieten möchte, muss einen gültigen Ausweis vorlegen. Verlangt der Gläubiger eine Sicherheit, dann muss der Bieter bereits jetzt 10 Prozent des Verkehrswerts bei Gericht hinterlegen. Die Sicherheit, die ein Gläubiger verlangen kann, kann der Bieter mit Bargeld, einer Bankbürgschaft oder mit einem Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts leisten. Darüber hinaus eignen sich bestätigte Bundesbank- oder Landeszentralbank-Schecks. Liegt das höchste Gebot über 70 Prozent des vom Gericht festgelegten Verkehrswerts, geht die Immobilie an den Meistbietenden. Bei weniger als der Hälfte verweigert der Rechtspfleger den Zuschlag. Das geschieht zum Schutz des Schuldners. Liegt das Gebot zwischen 50 und 70 Prozent des Verkehrswerts, entscheidet die Gläubigerbank, ob sie das Angebot annimmt oder nicht. Im letzteren Fall findet ein 2. Termin statt, an dem die Untergrenzen nicht mehr gelten. 6 Wochen nach der Versteigerung muss der Käufer die Finanzierung der Immobilie auf die Beine gestellt haben und den Kaufpreis plus 4 Prozent Zinsen (ab Versteigerungstermin) an das Gericht zahlen. Erst wenn alle Zahlungen pünktlich geleistet sind, kommt der Erwerber als neuer Eigentümer ins Grundbuch.